In einem Mitbericht an die Sicherheitspolitische Kommission befürwortet die FK mit je 15 zu 9 Stimmen den Verpflichtungskredit von 3126 Millionen Franken für die Beschaffung von 22 Gripen-Kampfflugzeugen und das Gripen-Fondsgesetz.
In einem Mitbericht an die federführende Sicherheitspolitische Kommission befürwortet die FK mit 15 zu 9 Stimmen den Verpflichtungskredit von 3126 Millionen Franken für die Beschaffung von 22 Gripen. Die Mehrheit hält den Kauf aus sicherheits- und finanzpolitischen Gründen für richtig. Die Mittel seien vorhanden und die Notwendigkeit der Beschaffung ausgewiesen. Die Minderheit lehnt die Vorlage aus sicherheits- und finanzpolitischen Gründen ab. Lebhaft diskutiert wurden die Auswirkungen der Beschaffung. Mit 12 zu 9 Stimmen (3 Enthaltungen) folgte die Kommission einem Antrag, der die SiK im Mitbericht darauf aufmerksam machen will, dass bei der Beschaffung des Gripen die Armee über ein Budget von 5 Milliarden Franken verfügen müsse. Nur so würden auch noch Mittel für andere notwendigen Beschaffungen zur Verfügung stehen. Die FK unterstützt damit die früheren Beschlüsse des Parlaments zum Armeebericht 2010 (10.089 s).
Die Kommission unterstützt auch das Gripen-Fondsgesetz. Ein Antrag auf Ablehnung desselben wurde nach der Diskussion zurückgezogen. Die Schaffung eines Spezialfonds verlangt gemäss Artikel 52 Finanzhaushaltgesetz eine gesetzliche Grundlage, was die Möglichkeit eines Referendums eröffnet. Ob diese Art der Finanzierung richtig sei angesichts der Tatsache, dass auf Bundesebene kein Finanzreferendum besteht, wurde intensiv diskutiert. Die FK vertritt die Auffassung, dass ein Fonds gerechtfertigt ist wegen der speziellen Situation, auch wenn Fonds ansonsten der Transparenz und Steuerbarkeit des Haushalts abträglich sind. Die FK erwartet angesichts dieser grundsätzlichen Nachteile eines Fonds, dass die Fondsrechnung des Gripen eine hohe Transparenz aufweist. Mit je 15 zu 9 Stimmen abgelehnt hat die Kommission einen Antrag, der die Höhe der Einlage von 3126 Millionen Franken in Artikel 2 Absatz 1 des Gripen-Fondsgesetzes festschreiben wollte, sowie zwei Streichungsanträge zu Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 2 Absatz 3.